Gehaltsextras: Mitarbeiter-Motivation mit Spareffekt
Möchten Sie Ihre Mitarbeiter motivieren, sollten Sie auf Gehaltsextras setzten, die beim Arbeitnehmer in voller Höhe ankommen. In § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wird eine ganze Reihe solcher Extras genannt. Hier einige Infos, die Sie nicht im Gesetz finden werden.
Führerscheinklasse C
Schicken Sie einen Mitarbeiter zur Führerscheinprüfung für die Klasse C, ist die Übernahme der dabei anfallenden Kosten steuer- und abgabenfrei. Dem Finanzamt müssen Sie lediglich plausibel darlegen, dass der Erwerb des Führerscheins aus betrieblichen Gründen wichtig war, damit der Arbeitnehmer beispielsweise 7,5-Tonner oder Spezialfahrzeuge fahren kann. Übernehmen Sie jedoch die Kosten zum Erwerb des Führerscheins für normale Personenkraftwagen, liegt steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitlohn vor (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.6.2009, Az. S 2332.1.1 – 3/3 St 32/St 33).
Fort- und Weiterbindung
Beteiligen Sie sich an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, galt bisher Folgendes: Lautet die Rechnung über die Bildungsmaßnahme auf den Namen Ihres Unternehmens, sind die übernommenen Kosten steuer- und abgabenfrei. Lautet die Rechnung dagegen auf den Namen des Arbeitnehmers, ist die Steuer- und Abgabenfreiheit dahin. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Denn haben Sie Ihrem Mitarbeiter vor der Bildungsmaßnahme die Übernahme der Kosten zugesichert, wird die Steuer- und Abgabenfreiheit trotz auf den Namen Ihres Arbeitnehmers lautender Rechnung bejaht (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass vom 2.7.2009, LSt-Nr. 46).
Firmenlogo auf Privatauto
Geben Sie Ihren Mitarbeitern Geld dafür, dass diese auf ihren Privatfahrzeugen aus Werbezwecken das Firmenlogo Ihres Unternehmens anbringen, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn die Bezahlung erfolgt nicht für eine Arbeitsleistung, sondern für die Vermietung einer Fläche auf dem Auto (Bundesfinanzhof, Az. IX R 72/01). Zwar fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Betragen die Einkünfte beim Arbeitnehmer jedoch mehr als 256 €, muss er diese als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern.
Praxis-Tipp: Von steuer- und abgabenfreien Gehaltsextras profitieren übrigens nicht nur Ihre Mitarbeiter, sondern auch Ihr Unternehmen. Schließlich sparen Sie sich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für die gewährten Extras.
Eine Übersicht der interessantesten und lukrativsten Gehaltsextras haben wir hier für Sie zusammengestellt.
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